Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V Ziff. 1. RS 2012/01
§ 19 SGB V Ziff. 1. RS 2012/01, Allgemeines
Mit § 19 Absatz 1a SGB V wird klargestellt, dass im Falle eines Kassenwechsels anlässlich einer Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse nach §§ 146a, 153, 163, 170, 171b SGB V ein nahtloser Versicherungsschutz gewährt wird und Leistungsentscheidungen der geschlossenen Krankenkasse — mit Ausnahme von Leistungsentscheidungen in Bezug auf Satzungsregelungen — fortgelten. Die Aufhebung einer Leistungsentscheidung ist nur ausnahmsweise und insbesondere unter Beachtung des Vertrauensschutzes möglich. Darüber hinaus dürfen dem Mitglied für gleichartige Wahltarife, die bei der neuen Krankenkasse fortgeführt werden, keine Wartezeiten entstehen.
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