Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.2.b. RS 2002/03
Ziff. I.2.b. RS 2002/03, Fehlen der Entgeltlichkeit der Beschäftigung am 1. 1. 2003
Bei arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, die bisher krankenversicherungsfrei sind und deren Entgeltfortzahlungsanspruch spätestens am 31. 12. 2002 erschöpft ist, tritt die Krankenversicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 45 900 EUR nicht überschreitet, nicht bereits mit dem 1. 1. 2003, sondern erst mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung ein. Entsprechendes gilt bei anderweitigen Arbeitsunterbrechungen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service