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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 33 WG
Artikel 33 WG
- (1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;
- auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
- auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
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(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.
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