Versicherungsfreie Personengruppen in der Sozialversicherung

Neben Beschäftigten, die mit ihrem regelmäßigen JAE über der JAE-Grenze liegen, und Minijobbenden sind weitere Personengruppen (teilweise je nach Versicherungszweig) von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Dazu zählen unter anderem Studierende, Praktikanten und Praktikantinnen, Schüler und Schülerinnen, Verbeamtete und Beschäftigte mit Rentenbezug.

Studierende

Für beschäftigte Studierende gibt es in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine ganze Reihe von Sondervorschriften (Werkstudentenprivileg). Diese werden immer dann interessant, wenn der Student oder die Studierende eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt.

Studierende sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht.

Voraussetzung für die Beschäftigung als Werkstudent ist, dass das Studium im Vordergrund steht und das 25. Fachsemester noch nicht überschritten worden ist.

Praktikantinnen und Praktikanten

Ob ein Praktikum tatsächlich sozialversicherungsfrei ist, hängt von der Art des Praktikums, dem Zeitpunkt im Studienverlauf und der Zahlung eines Entgelts ab:

  • Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit Arbeitsentgelt:
    Sozialversicherungspflicht
  • Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt:
    • Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht
    • Kranken- und Pflegeversicherung: Familienversicherung hat Vorrang. Wenn keine Familienversicherung vorhanden ist: Versicherung als Praktikant (nicht über den Arbeitgeber)
  • Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum:
    Sozialversicherungsfreiheit (Zahlung eines Entgelts hierfür unerheblich)
  • Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit Arbeitsentgelt:
    Sozialversicherungsfreiheit nur im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung
  • Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum:
    Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit im Rahmen der Werkstudentenregelung (20-Stunden-Woche)

Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden Schule sind bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nur in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Schulabgängerinnen und Schulabgänger

Die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nach Beendigung der Schule ist abhängig von dem weiteren Bildungs- beziehungsweise Berufsweg.

  • Ausbildung oder Dauerbeschäftigung geplant: Eine Beschäftigung kann nur im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze versicherungsfrei sein (in der Rentenversicherung nur auf Antrag).
  • Studium geplant: Eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung ist im Rahmen der „Drei-Monats-Regelung“ versicherungsfrei.
  • Bundesfreiwilligendienst oder freiwilliger Wehrdienst geplant: Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungspflichtig. Beschäftigungen im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze bleiben dagegen versicherungsfrei (in der Rentenversicherung nur auf Antrag).

Verbeamtete und Gleichgestellte

Kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei (und damit auch pflegeversicherungsfrei) sind Verbeamtete, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und Berufssoldatinnen sowie weitere Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Das Gleiche gilt für Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften.

In der Rentenversicherung sind diese Personengruppen versicherungsfrei, wenn sie nach Beamten- oder Kirchenrecht eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung haben.

Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Beschäftigung als Beamter oder als Beamtin beziehungsweise als beamtenähnliche Beschäftigung. Eine daneben als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ausgeübte Tätigkeit begründet – im Gegensatz zur Krankenversicherung – grundsätzlich Versicherungspflicht.

55-Jährige und Ältere

Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine neue (grundsätzlich krankenversicherungspflichtige) Beschäftigung aufnimmt, ist dennoch kranken- und pflegeversicherungsfrei,

  • wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren (Rahmenfrist) vor Beginn der Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und
  • innerhalb dieser Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war.

Wichtig: Werden diese Voraussetzungen von einem Ehepartner beziehungsweise von einer Ehepartnerin erfüllt, gelten sie auch für den anderen Ehepartner beziehungsweise die andere Ehepartnerin.

Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Rentenbezug

Beschäftigte sind rentenversicherungsfrei, wenn

  • sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Altersrente nicht rentenversichert waren oder
  • sie nach dieser Altersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben. Hier beginnt die Rentenversicherungsfreiheit rückwirkend mit dem Tag, an dem die Erstattung der Beiträge beantragt wurde.

Der Arbeitgeber hat für diese Personen bei Ausübung einer Beschäftigung denselben Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abzuführen, den er bei Versicherungspflicht zu zahlen hätte.

In der Arbeitslosenversicherung sind Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze für Regelaltersrente erreicht wird. Der Arbeitgeber muss allerdings seinen Beitragsanteil für die Arbeitslosenversicherung zahlen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beschäftigte mit einer Altersrente versicherungspflichtig.

Beziehende einer gesetzlichen Rente

Beschäftigte mit einer Altersrente sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei, es sei denn, sie wollen weiter Beiträge einzahlen, um ihre spätere Rente zu erhöhen. Der Arbeitgeber hat weiterhin seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abzuführen.

Bezieht der oder die Beschäftigte allerdings nur eine Teilrente wegen Alters löst das keine Rentenversicherungsfreiheit aus.

Beziehende einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind rentenversicherungspflichtig.

In der Arbeitslosenversicherung sind Rentenbeziehende nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht.

Beziehende einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

In der Arbeitslosenversicherung sind Beziehende einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungsfrei. Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewirkt keine Arbeitslosenversicherungsfreiheit.

Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente in eine Altersrente umgewandelt, so besteht grundsätzlich weiterhin Arbeitslosenversicherungsfreiheit.

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht.

Beschäftigte mit Minderung der Leistungsfähigkeit

Beschäftigte, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden können, sind arbeitslosenversicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit beginnt von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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