Krankenversicherung
Versicherungspflichtig (§ 5 SGB V) in der Krankenversicherung sind unter anderen:
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden (mehr als geringfügig entlohnt)
- Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden
- Beziehende von Arbeitslosengeld
- Landwirtinnen und Landwirte
- Personen in künstlerischen und publizistischen Berufen
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
- Teilnehmende einer beruflichen Rehabilitation
- Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten
- Eingeschriebene Studierende
- Beziehende einer gesetzlichen Rente
- Beziehende von Vorruhestandsgeld
- Praktikanten und Praktikantinnen, die eine in einer Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten
Pflegeversicherung
In der Sozialversicherung besteht der Grundsatz, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt (§ 20 SGB XI). Daher sind alle in der Krankenversicherung aufgeführten versicherungspflichtigen Personenkreise auch pflegeversicherungspflichtig.
Rentenversicherung
Rentenversicherungspflicht (§§ 1 und 3 SGB VI) entsteht unter anderen bei:
- Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes)
- Auszubildenden (auch wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten)
- Beziehenden von Vorruhestandsgeld
Arbeitslosenversicherung
Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung (§§ 23 und 24 SGB III) sind unter anderen:
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (mehr als geringfügig entlohnt)
- Auszubildende
- weitere Personenkreise, wie zum Beispiel pflegende Menschen, die sich in Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden
Beispiel: Beginn der Sozialversicherungspflicht (Monatsgehalt/Stundenlohn)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses | Samstag, |
Tatsächliche Beschäftigungsaufnahme | Montag, |
Beginn der Versicherungspflicht bei Vereinbarung eines Gehalts | Samstag, |
Beginn der Versicherungspflicht bei Vereinbarung eines Stundenlohns | Montag, |