(1) Der Aufstockungsbetrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g EStG) gemäß § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei und gehört damit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt.
(2) Dies gilt auch, soweit der Arbeitgeber — z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen — einen höheren als den im AltTZG als Mindestbetrag vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt. Steuerfreiheit besteht aber nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeitarbeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgeblichen Arbeitslohns (das ist der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte) nicht übersteigen (R 3.28 Absatz 3 LStR 2008).
(3) Im Übrigen hängt die Steuerfreiheit und damit die Beitragsfreiheit des Aufstockungsbetrags nicht davon ab, dass in Bezug auf den Aufstockungsbetrag die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 AltTZG für eine Erstattung durch die Bundesagentur erfüllt sind (R 3.28 Absatz 2 LStR 2008); mithin stellt der Aufstockungsbetrag auch dann kein Arbeitsentgelt dar, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 bis 4 AltTZG nicht erstattet (z. B. weil der Arbeitgeber den frei gemachten Arbeitsplatz nicht wieder besetzt).
(4) Zur Berechnung des Aufstockungsbetrags wird auf die Ausführungen im Merkblatt Nummer 14 und in der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 3 AltTZG verwiesen (vgl. www.arbeitsagentur.de unter Unternehmen/Finanzielle Hilfen/Beschäftigung Älterer).
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