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§ 7 EntgFG Ziff. 3.3. RS 1998/01, Umwandlung eines vorläufigen in ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht
(1) Ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht kann sich auch in ein endgültiges verwandeln. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr die in § 5 angesprochenen Pflichten erfüllen und seine Arbeitsunfähigkeit auch sonst nicht nachweisen kann.
(2) Erfüllt z. B. ein Arbeitnehmer die Anzeigepflicht für eine Arbeitsunfähigkeit im Ausland nicht, kann er diese nach seiner Rückkehr nach Deutschland nicht mehr rechtswirksam nachholen, da die gesetzliche Bestimmung von einer Unterrichtung aus dem Ausland ausgeht (LAG Düsseldorf vom 12. 10. 1989 — 5 Sa 588/89 —).
(3) Ebenfalls verwandelt sich ein vorläufiges in ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht, wenn die erheblich verspätete Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Forderung auf Entgeltfortzahlung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), also als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (BAG vom 27. 8. 1971 — 1 AZR 107/71 —, USK 71159, EEK I/205). Hier müssen aber schon besondere Umstände vorliegen, die eine verspätete Vorlage als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
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