Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Absatz 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die alleinige Aufbringung der Umlage durch die Arbeitgeber ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 18. 9. 1978 — 1 BvR 638/78 — SozR 4100 § 186b Nummer 2). Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes unmaßgeblich. Bei Fortführung eines Betriebes durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage herangezogen werden (BSG, Urteil vom 31. 5. 1978 — 12 RAr 57/77 — SozR 4100 § 186c Nummer 2). Diese Rechtsprechung ist auch weiterhin anzuwenden.
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