Ziff. 4.2. RS 2012/03, Versicherung mit Krankengeldanspruch
Für die Beurteilung, ob der Anspruch auf Krankengeld bei Beginn einer neuen Blockfrist entsteht, sind neben den "besonderen" Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V stets die "Grund"-Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch (§ 44 SGB V) zu prüfen. Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht deshalb nur dann, wenn die bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sowie zum Zeitpunkt des Entstehens des Krankengeldanspruchs nach § 46 SGB V bestehende Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld einschließt. Hierdurch wird klargestellt, dass sowohl für Bezieher der in § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen als auch für Versicherte, deren Krankengeldanspruch nach § 44 Absatz 2 SGB V ausgeschlossen ist (Ausnahme: Versicherte nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB V, die das Options-Krankengeld gewählt haben), auch bei Wiedererkrankungen kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
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