Ziff. 1.5. RS 2013/02, Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, Teilnahme am Wehrdienst
Wird die Beschäftigung durch Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem 2. Abschnitt des BEEG unterbrochen, gilt nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 Satz 4 SGB IV bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt ferner nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV nicht als fortbestehend, wenn infolge der Ableistung von Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6b WPflG oder der Verpflichtung zur Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 WPflG die Beschäftigung unterbrochen wird.
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