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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz



§ 6 LPartG, Güterstand

1 Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2 § 1363 Absatz 2 und die §§ 1364 bis § 1390 BGB gelten entsprechend.


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