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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI [RS 2015/02]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 12. RS 2015/02, Beispiel zur Berechnung der Beiträge

Ausgangssituation:

Eine vollzeitbeschäftigte Person arbeitet regelmäßig 5 Tage in der Woche von Montag bis Freitag. Wegen einer bei ihrem Vater akut aufgetretenen Pflegesituation nach § 2 PflegeZG lässt sie sich vom 24. 2. 2015 bis 3. 3. 2015 für insgesamt 6 Arbeitstage ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freistellen. Aufgrund der Beschäftigung bestand bisher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung wurde bisher der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. Weitere Beschäftigungen werden nicht ausgeübt; weitere beitragspflichtige Einnahmen werden nicht erzielt. Das ausgefallene (Brutto-)Arbeitsentgelt beträgt für den genannten Zeitraum 1 200 EUR.

Beitragsberechnung:

Die bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu zahlenden Beiträge werden grundsätzlich für den Kalendertag berechnet. Für die Zeit vom 24. 2. 2015 bis 3. 3. 2015 sind deshalb 8 Kalendertage anzusetzen.

Das für einen Kalendertag ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt beträgt: 1 200 EUR : 8 =150 EUR
Die kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenzen betragen in der
Krankenversicherung: 49 500 EUR : 360 =137,50 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 72 600 EUR : 360 =201,67 EUR
Für die Beiträge zur Krankenversicherung ist das kalendertägliche ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen:137,50 EUR
Für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist weiter zu rechnen mit:150 EUR
Nach Kürzung auf 80 % ergeben sich folgende beitragspflichtige Einnahmen:
Krankenversicherung: 137,50 EUR x 80 % =110 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 150 EUR x 80 % =120 EUR
Angenommenes kalendertägliches Pflegeunterstützungsgeld:96,25 EUR

Berechnung der kalendertäglichen Beiträge zur Krankenversicherung:

allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
angenommener kassenindividueller Zusatzbeitragssatz: 0,8 %
voller allgemeiner Beitrag: 110 EUR x 14,6 % =16,06 EUR
Beitragsanteil des Leistungsbeziehers: 96,25 EUR x 7,3 % =7,03 EUR
Differenz = Beitragsanteil des Leistungsträgers:9,03 EUR
Zusatzbeitrag: 110 EUR x 0,8 % =0,88 EUR
Gesamtbeitrag: 16,06 EUR + 0,88 EUR =16,94 EUR

Berechnung der kalendertäglichen Beiträge zur Rentenversicherung:

Beitragssatz: 18,7 %
voller Beitrag: 120 EUR x 18,7 % =22,44 EUR
Beitragsanteil des Leistungsbeziehers: 96,25 EUR x 9,35 % =9 EUR
Differenz = Beitragsanteil des Leistungsträgers:13,44 EUR

Berechnung der kalendertäglichen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:

Beitragssatz: 3,0 %
voller Beitrag: 120 EUR x 3,0 % =3,60 EUR
Beitragsanteil des Leistungsbeziehers: 96,25 EUR x 1,5 % =1,44 EUR
Differenz = Beitragsanteil des Leistungsträgers:2,16 EUR

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