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Verordnungen

OWV – Online-Wahl-Verordnung

Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a SGB V (Online-Wahl-Verordnung) [OWV]
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OWV – Online-Wahl-Verordnung



§ 6 OWV, Wählerverzeichnis und Online-Stimmzettel

(1)1 Das von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2 Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. 3 Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.

(2)1 Der von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2 Darstellung und Inhalt des Online-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3 Nummer 6 SGB V. 3 Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. 4 Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei.

(3)1 Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. 2 Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen Online-Stimmen erhalten.


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