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Verordnungen

OWV – Online-Wahl-Verordnung

Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a SGB V (Online-Wahl-Verordnung) [OWV]
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OWV – Online-Wahl-Verordnung



§ 8 OWV, Überprüfung des Online-Wahlsystems

(1)1 Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. 2 Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere

  • 1.die Einwahl in das Online-Wahlsystem,
  • 2.die Stimmabgabe per Online-Wahl,
  • 3.die Abläufe zum Ende der Wahl und
  • 4.die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.
3 Die Überprüfung muss Simulationen von Störungen im Wahlverlauf sowie störungsbehebende Maßnahmen umfassen.

(2)1 Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. 2 Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.

(3)1 Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. 2 Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. 3 Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.


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