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Verordnungen

SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Sozialversicherungsrecht
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SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung



§ 2 SVRV, Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich durchzuführen.

(2)1 Ein- und Auszahlungen sind aufgrund von Zahlungsanordnungen anzunehmen oder zu leisten. 2 Bei Einzahlungen kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.

(3)1 Zur Anordnung oder Feststellung Befugte dürfen an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht beteiligt sein. 2 In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.

(4)1 Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sind verschiedenen Bediensteten zu übertragen. 2 In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.

(5) Wird von den Ausnahmemöglichkeiten der Absätze 3 und 4 Gebrauch gemacht, so muss sichergestellt sein, dass die Freigabe zur Zahlung oder der Zahlungsauftrag an das Geldinstitut durch einen Bediensteten erfolgt, der weder mit der Anordnung noch mit der Feststellung noch mit der Buchführung befasst ist.


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