Category Image
Verordnungen

SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVRV – Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung



§ 18 SVRV, Rechnungslegung

(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.

(2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis § 30 SVHV vom 21. 12. 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.

(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a SVHV beizufügen.

Absatz 3 angefügt durch V vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1847), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.