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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 24 SVWO, Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

(1)1 Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. 2 Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. 3 Eine Erklärung nach § 48 Absatz 7 Satz 2 SGB IV kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.

Satz 3 angefügt durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274), geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).

(2) Streicht der Wahlausschuss den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.

(3)1 Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuss und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuss legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuss vor.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).


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