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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 4b Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.3.3. und Ziff. B.2.3.3.4.):

Eine Krankenschwester übernimmt während der Elternzeit für die Zeit vom 20. 8. bis 22. 9. eine Aushilfsbeschäftigung im Pflegedienst. Sie verdient 530 EUR im August und 1 000 EUR im September.

Da die Arbeitnehmerin während der Elternzeit als berufsmäßig Beschäftigte anzusehen ist und das durchschnittlich pro Kalendermonat im Beschäftigungszeitraum gezahlte Arbeitsentgelt mit 765 EUR (530 EUR + 1 000 EUR = 1 530 EUR : 2) die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 3-1-1-1


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