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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 40 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.3., Ziff. B.2.3.2., Ziff. B.2.3.3.1. und Ziff. B.3.2.):

Ein Verkäufer übt seit Jahren beim Arbeitgeber A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2 200 EUR aus. Am 1. 8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20. 9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 EUR. Neben seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber A war der Verkäufer im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:

a) vom 10. 1. bis 31. 1.
(6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110)
= 22 Kalendertage/18 Arbeitstage
b) vom 1. 4. bis 30. 4.
(6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110)
= 30 Kalendertage/25 Arbeitstage
c) vom 1. 8. bis 20. 9. (6-Tage-Woche)= 50 Kalendertage/42 Arbeitstage
zusammen= 102 Kalendertage/85 Arbeitstage

Berechnung der Kalendertage:

Zeitraum c):Kalendermonat August
Teilmonat 1. 9. bis 20. 9.
= 30 Kalendertage
= 20 Kalendertage

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den — neben der Beschäftigung beim Arbeitgeber A — im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10. 1. ) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1


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