Category Image
Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2015 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.2.3. RS 2015/06, Organspende während Arbeitslosengeldbezug

Soweit das Krankengeld für Organspender, die Arbeitslosengeld bezogen haben, in entsprechender Anwendung des § 47b Absatz 1 SGB V gezahlt wird (§ 44a Satz 4 SGB V), sind die Beiträge zur Pflegeversicherung auf der Basis von 80 % des dem Krankengeld zugrunde liegenden, vor dem Arbeitslosengeld bezogenen Bruttoarbeitsentgelts (oder fiktiven Arbeitsentgelts bei Selbständigen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu berechnen (§ 57 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz in Verb. mit Satz 1 SGB XI). Die Beiträge sind demnach in der vorherigen Höhe (weiter) zu zahlen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.