Category Image
Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2015 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.2.4. RS 2015/06, Organspende und Kurzarbeit

(1) Besteht die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organspende während der Zeit der Kurzarbeit, bemisst sich das Krankengeld nach § 44a SGB V unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit eintritt, unter Anwendung des § 47b Absatz 3 SGB V nach dem vor der Kurzarbeit zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelt. Damit besteht nach § 44a Satz 2 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des sich daraus ergebenden (vollen) Nettoarbeitsentgelts, der bei teilweiser Kurzarbeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Umfang der Entgeltfortzahlung ruht.

(2) Damit wird unter Anwendung des § 57 Absatz 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB XI für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung das zuletzt vor der Kurzarbeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt, ggf. gemindert um das fortgezahlte Arbeitsentgelt, zugrunde gelegt. Die Regelung des § 57 Absatz 2 Satz 4 2. Halbsatz in Verb. mit Satz 1 SGB XI findet unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung keine Anwendung, da das Krankengeld in diesem Fall nicht in Höhe der Leistung nach dem SGB III (hier: Kurzarbeitergeld) gezahlt wird.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.