Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
-einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V) oder
-einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)
nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe kann in diesen Fällen nur beansprucht werden, wenn bei deren Beginn ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 38 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Sofern Versicherte gleichzeitig an einer schweren Erkrankung bzw. einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit leiden, ist der Anspruch auf Leistungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V für die Dauer der o. g. Behandlungen ausgeschlossen und der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V zu gewähren (siehe hierzu auch Ziff. 2.2.3.1.).
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