Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Ziff. 2.2.5.4. RS 2016/03, Anspruch auf Haushaltshilfe während Leistungen anderer Sozialversicherungsträger
(1) Haushaltshilfe wird als ergänzende Nebenleistung zu Leistungen der Krankenkassen erbracht. Daher besteht für die Zeiten, in denen andere Sozialversicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung) Leistungen gewähren (z. B. Anschlussrehabilitation) kein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V. Für den Anspruch auf Leistungen der Haushaltshilfe sind während dieser Zeiten ausschließlich die Regelungen des leistungserbringenden Sozialversicherungsträgers ausschlaggebend. Wird danach kein Anspruch auf Haushaltshilfe gewährt, besteht auch keine Leistungspflicht der GKV.
(2) Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V besteht ggf. vor bzw. nach der Leistung des anderen Sozialversicherungsträgers, sofern die Voraussetzungen der Ziff. 2.2.1.1., Ziff. 2.2.3.1. sowie Ziff. 2.2.3.2. erfüllt sind. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Versicherte aufgrund eines im Haushalt lebenden Kindes einen Höchstanspruch auf Leistungen der Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen haben.
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