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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung



§ 26 MgVG, Abberufung und Anfechtung

(1)1 Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan kann vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. 2 Antragsberechtigt sind

  • 1.die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium gebildet haben;
  • 2.in den Fällen der Urwahl mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer;
  • 3.für ein Mitglied nach § 8 Absatz 3 nur die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat;
  • 4.für ein Mitglied nach § 8 Absatz 4 nur der Sprecherausschuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat.
3 Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 10 bis § 12 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten; abweichend von § 10 Absatz 5 und § 12 Absatz 1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(2)1 Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2 Zur Anfechtung berechtigt sind die in Absatz 1 Satz 2 Genannten und die Leitung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft. 3 Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 25 Absatz 3 Satz 3 oder 4 erhoben werden.

Satz 3 geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).


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