Category Image
Richtlinien

Zul-RL – Zulassungs-Richtlinien

Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Zul-RL – Zulassungs-Richtlinien



§ 7 Zul-RL, Erstmaliger Abschluss des Versorgungsvertrags

(1) Ein Versorgungsvertrag für die Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach § 72 SGB XI darf nur dann mit einer Pflegeeinrichtung erstmals geschlossen werden, wenn bei Antragsstellung auf Zulassung die Mitteilung der Pflegeeinrichtung nach den §§ 4 oder § 5 vorliegt und die Landesverbände der Pflegekassen das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung des § 72 Absatz 3a SGB XI oder des § 72 Absatz 3b SGB XI geprüft haben und feststellen konnten.

(2) Die Angaben der Pflegeeinrichtung nach § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 bzw. nach § 5 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a werden Bestandteil des Versorgungsvertrages.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.