Category Image
Grundsätze

SGBXI§115Vb – Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI

Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI [SGB XI§115Vb]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGBXI§115Vb – Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI



§ 1c SGBXI§115Vb, Nichtzahlung der vereinbarten Gehälter nach § 84 Absatz 2 bzw. § 89 Absatz 1 SGB XI

(1) Eine Nichtzahlung der vereinbarten Gehälter nach § 84 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 89 Absatz 1 Satz 4 SGB XI liegt vor, wenn der Einrichtungsträger die Beschäftigten nicht entsprechend der vereinbarten Grundlage (z. B. Tarifvertrag, Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, Arbeitsvertragsbedingungen, Betriebsvereinbarungen) bezahlt. Dabei gilt der Grundsatz nach § 85 Absatz 3 Satz 1 SGB XI, dass die Pflegesatzvereinbarungen im Voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheims, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen sind.

(2) Eine Nichtbezahlung wird im Rahmen eines Nachweises nach § 84 Absatz 7 SGB XI festgestellt. Das Verfahren zur Durchführung des Nachweises wird auf Landesebene in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI geregelt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.