Ziff. A.3.3.1. RS 2016/07, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
(1) Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V sowie § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III aufgrund des Werkstudentenprivilegs ist (siehe Ziff. A.1.2.1.) nicht allein auf Werkstudenten beschränkt, sondern gilt ebenfalls für solche Studenten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren (BSG, Urteile vom 30. 1. 1980 — 12 RK 45/78 —, USK 8015 sowie vom 17. 12. 1980 — 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80 —, USK 80282 und USK 80283). Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Mithin besteht für sie, soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.
(2) Im Unterschied zur Ausübung einer Beschäftigung während eines Urlaubssemesters wird bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters davon ausgegangen, dass der Student überwiegend für das Studium tätig ist, somit seinem Erscheinungsbild nach — trotz Beurlaubung — als ordentlich Studierender anzusehen ist, sodass Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs gegeben ist. Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum während des Urlaubssemesters führt hingegen nicht zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.
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