(1) Die Fälligkeitsregelung des § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV stellt zunächst auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab.
(2) Bei Zahlung gleich bleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit bestimmt werden können, sodass im Allgemeinen die voraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig auch die endgültige Beitragsschuld darstellt. Es bedarf in diesen Fällen mithin keines Differenzbeitrag-Ausgleichs im Folgemonat.
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