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Ziff. A.III.2.2.3. RS 2022/13, Vorpflichtversicherung — Status
(1) Es reicht nicht aus, dass Versicherte im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Vielmehr muss die im letzten Jahr vor Beginn der Leistung liegende Versicherungspflicht auch "zuletzt" vorgelegen haben und dementsprechend den versicherungsrechtlichen Status bis zum Beginn der Leistung bestimmt haben. Der Status wird demnach auch dann von einer zuletzt vorgelegenen Versicherungspflicht bestimmt, wenn anschließend bis zum Beginn der Leistung keine Versicherungspflicht, auch nicht lediglich dem Grunde nach, bestanden hat.
(2) Besteht dagegen zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen eine Versicherungspflicht dem Grunde nach und liegt Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor (z. B. nach den §§ 5 Absatz 1 oder 6 SGB VI) oder wurden freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt (§ 7 SGB VI), tritt Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI nicht ein. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten während einer Befreiung nach § 6 SGB VI beeinflussen den Status als von der Versicherungspflicht befreit jedoch nicht.
(3) Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld oder der gleichgestellten Leistung. Nachträglich gezahlte freiwillige Beiträge für Zeiten vor Beginn der Leistung beeinflussen den Status daher nicht.
(4) Die Versicherungsfreiheit aufgrund von Geringfügigkeit nach § 5 Absatz 2 SGB VI in Verb. mit § 8 oder § 8a SGB IV hat auf den versicherungsrechtlichen Status keinen Einfluss.
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