Beiträge für eine Direktversicherung, die auch die Voraussetzungen des § 3 Nummer 63 Satz 1 EStG erfüllen, können nach § 40b Absatz 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert werden, soweit der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nummer 63 EStG verzichtet hat (§ 52 Absatz 40 Satz 2 EStG); der Verzicht gilt für die Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel ist in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BetrAVG (Übertragung unverfallbarer Anwartschaften) die Weiteranwendung des § 40b EStG a. F. möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers, die Beiträge weiterhin nach § 40b EStG a. F. pauschal zu versteuern, spätestens bis zur ersten Beitragsleistung zustimmt. 1
1 [Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338)] fällt die hier angeführte Notwendigkeit einer Verzichtserklärung nach § 52 Absatz 40 Satz 2 EStG ersatzlos weg. . .
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