Ziff. 5.2.1.5. RS 2018/04, Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
(1) Zu den steuerfreien Zuwendungen zählen auch die Arbeitgeberzuschüsse nach § 1a Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 2 BetrAVG bei Entgeltumwandlung (vgl. Ziff. 5.1.1.1.3.), die dieser grundsätzlich zu zahlen hat, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (vgl. Ziff. 4.4.).
(2) Wird durch den Arbeitgeberzuschuss der beitragsrechtliche Freibetrag überschritten, ist der den Freibetrag übersteigende Teil dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.
(3) Dies gilt aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt wird, aber ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht.
Beispiel 1:
Beschäftigung in 2018 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
3 500 EUR
Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl.
240 EUR
Arbeitgeberzuschuss von 15 % der Entgeltumwandlung
36 EUR
Lösung:
laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung (3 500 EUR - 240 EUR)
3 260 EUR
mtl. Freibetrag in 2018: 260 EUR
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (240 EUR - 260 EUR)
Beschäftigung in 2018 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
6 250 EUR
Entgeltumwandlung (Pensionskasse) von mtl.
250 EUR
Arbeitgeberzuschuss von maximal der eingesparten SV-Beiträge (RV: 9,3 % von 250 EUR = 23,25 EUR, AlV: 1,5 % von 250 EUR = 3,75 EUR;15 % der Entgeltumwandlung von 37,50 EUR > Summe der eingesparten SV-Beiträge von 27 EUR)
27 EUR
Lösung:
laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung
6 000 EUR
mtl. Freibetrag in 2018: 260 EUR
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (250 EUR - 260 EUR)
(4) Übernimmt der Arbeitgeber den auf den beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschuss entfallenden Arbeitnehmerbeitragsanteil, liegt ein beitragspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Übernahme des auf diesen geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeitrags wird nicht als beitragspflichtig angesehen.
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