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Ziff. 6.1. RS 2018/04, Steuerrechtliche Behandlung von Pensionskassenumlagen
(1) Laufende Zuwendungen des Arbeitgebers sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AltZertG) vorgesehen ist. Diese Steuerfreiheit gilt jedoch nur, soweit die Zuwendungen (derzeit) im Kalenderjahr 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
(2) Dieser Steuerfreibetrag beträgt somit 2018 monatlich 130 EUR (bzw. jährlich 1 560 EUR). Anstelle der monatlich gleichbleibenden Berücksichtigung des Steuerfreibetrags im sog. Verteilmodell, wird im sog. Aufzehrmodell zu Beginn des Jahres der jeweils höchstmögliche Teil des Jahressteuerfreibetrags berücksichtigt, bis dieser vollständig aufgebraucht ist. Ab 2020 steigt der Steuerfreibetrag auf 3 % und ab 2025 auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
(3) Die steuerfreien Beträge der umlagefinanzierten Versorgungssysteme sind um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder 4 EStG steuerfreien Beträge der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu mindern (§ 3 Nummer 56 Satz 3 EStG); allerdings bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b Absatz 1 EStG bestehen.
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