Ziff. F.6. RS 2018/05, Beitragstragung und -zahlung
(1) Hinsichtlich der Beitragstragung gelten die allgemein gültigen Regelungen für abhängig Beschäftigte.
(2) Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind für die Dauer der Mitgliedschaft der unständig Beschäftigten (vgl. Ziff. D.1.) zu zahlen.
(3) Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind an die nach § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
(4) Nicht gezahlte Versicherungsbeiträge werden im Rahmen der Verjährung (§ 25 SGB IV) nachgefordert.
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