Category Image
Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 5

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten [RS 2018/05]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2018 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. H. RS 2018/05, Meldepflichten der unständig Beschäftigten

(1) Unständig Beschäftigte sind verpflichtet, Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich, d.h. unter Beachtung des § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern, ihrer Krankenkasse zu melden (§ 199 Absatz 1 SGB V, § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI), damit diese die Versicherungspflicht feststellen und die Mitgliedschaft durchführen kann.

(2) Dabei sind nicht der Beginn und das Ende der einzelnen unständigen Beschäftigung zu melden, sondern lediglich die erstmalige Aufnahme einer unständigen Beschäftigung (vgl. Ziff. D.1.) und die nicht nur vorübergehende Aufgabe einer unständigen Beschäftigung (vgl. Ziff. D.3.).

(3) Damit die unständig Beschäftigten ihrer Meldepflicht nachkommen, sind sie von deren Arbeitgebern auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.