Ziff. J. RS 2018/05, Arbeitgeberpflichten der Gesamtbetriebe
(1) Gesamtbetriebe, die für mehrere Einzelbetriebe errichtet werden, um einen Teil der Arbeitgeberfunktion der Einzelbetriebe zu übernehmen (z. B. damit der Gesamtbetrieb die unständig Beschäftigten den einzelnen Firmen auf Anforderung zur Arbeitsleistung zuteilt), haben für die unständig Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten (Melde- und Beitragspflichten sowie die Pflicht, die unständig Beschäftigten auf deren Meldepflicht hinzuweisen) zu übernehmen.
(2) Der eigentliche Arbeitgeber (der Einzelbetrieb, dem der Wert der geleisteten Arbeit zugutekommt) wird insoweit von seinen Arbeitgeberpflichten freigestellt.
(3) Ein Gesamtbetrieb muss auf die Beschäftigung unständig Beschäftigter in steter Wiederkehr ausgerichtet und eingerichtet sein. Welche Betriebe den Gesamtbetrieben im Einzelnen zuzurechnen sind, richtet sich nach dem in dem jeweiligen Land geltenden Recht bzw. nach Bundesrecht.
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