HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
§ 10 HebVtr, Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringung und Qualitätsmanagement
(1) Die Hebamme erfüllt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Mindestanforderungen hinsichtlich der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Näheres zur Qualität der Leistungserbringung (z. B. Aufklärung und Dokumentation) regeln die entsprechenden Anlage 1.2 Präambel Leistungsbeschreibung und 3 Qualitätsvereinbarung.
(2) Die Hebamme führt ein Qualitätsmanagementsystem. Näheres hierzu regelt der Anhang 3.a Qualitätsmanagement der Anlage 3 Qualitätsvereinbarung.
(3) Der Nachweis zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen insbesondere zur Umsetzung des Qualitätsmanagements wird durch ein verwaltungsunaufwendiges Verfahren sichergestellt. Näheres hierzu regelt der Anhang 3.b Nachweisverfahren der Anlage 3 Qualitätsvereinbarung.
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