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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.1 § 2 HebVtr, Leistungsvergütung

(1) Die nachfolgenden ausgewiesenen Vergütungen der Leistungen laut Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3 Ziff. A.) in Verb. mit der Leistungsbeschreibung (Anlage 1.2 Präambel) gelten als Vertragspreise und sind nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB V zu erbringen.

(2) Der Versicherten und der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für die durch den Vertrag geregelten Leistungen (Anlage 1.2 Präambel) in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Hebamme informiert die Versicherte über Art und Umfang, der in Anlage 1.2 Präambel beschriebenen Leistungen.

(4) Art und Umfang der Leistungen, die in der Anlage 1.2 Präambel Leistungsbeschreibung nicht als Bestandteil der Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 134a SGB V definiert sind, können der Versicherten von der Hebamme gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierüber informiert die Hebamme die Versicherte.


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