(1) Bei Personen, die zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III erhalten, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Recht der Arbeitsförderung eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit vorliegt. Denn der Gründungszuschuss wird zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung unter weiteren Voraussetzungen den Personen gewährt, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden.
(2) Die Differenzierung bei der Dauer und Höhe der Förderung (§ 94 SGB III) ist für die Annahme der Hauptberuflichkeit unerheblich.
(3) Personen, deren Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II gefördert wird, sind ohne weitere Prüfung ebenfalls als hauptberuflich selbständig erwerbstätig anzusehen, da davon auszugehen ist, dass eine Förderung nur stattfindet, wenn die selbständige Tätigkeit hauptberuflichen Charakter hat.
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