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Rundschreiben

2009 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
Sozialversicherungsrecht
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2009 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 4.2. RS 2009/01, Verwendung

(1) Die Verwendung von Wertguthaben richtete sich bisher nach der jeweiligen Vereinbarung über die flexible Arbeitszeit. Seit 2009 kann die Verwendung des Wertguthabens bei gesetzlichen Freistellungen auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung vom Arbeitnehmer beansprucht werden (§ 7c Absatz 1 Nummer 1 SGB IV).

(2) Dies gilt für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei

  • -der Pflegezeit nach dem PflegeZG,
  • -der Elternzeit nach dem BEEG sowie
  • -einer Teilzeitbeschäftigung nach dem TzBfG.

(3) Der Anspruch besteht zudem nur für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 1. 1. 2009 geschlossen worden sind (§ 116 Absatz 2 SGB IV). Für am 1. 1. 2009 bestandene individuelle Wertguthabenvereinbarungen kann dieser Anspruch allerdings nachträglich aufgenommen werden. Die Vertragsparteien können jedoch den gesetzlichen Anspruch auf Verwendung des Wertguthabens auf bestimmte Zwecke beschränken (§ 7c Absatz 2 SGB IV). Demzufolge besteht der gesetzliche Anspruch auf Wertguthabenverwendung für Zeiten der gesetzlichen Freistellung nur in den Fällen, in denen dieser nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(4) Darüber hinaus können weiterhin andere Verwendungszwecke vereinbart werden. Die entsprechende Regelung benennt hierzu beispielhaft die Verwendung für Zeiten,

  • -die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Rente wegen Alters bezogen wird oder bezogen werden könnte oder
  • -in denen die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme erfolgt (§ 7c Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).

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