Category Image
Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.4.2. RS 2019/12, Neun-Zehntel-Belegung

(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V wird für die gesamte Rahmenfrist eine Neun-Zehntel-Belegung mit Pflichtmitgliedschaftszeiten nach dem KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt.

(2) Für die Ermittlung der Rahmenfrist und der Neun-Zehntel-Belegung gelten die Ausführungen unter Ziff. A.I.3.3.2. entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.