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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.4.1. RS 2019/12, Allgemeines

(1) Nach § 5 Absatz 5 und 8 SGB V wird in der KVdR nicht pflichtversichert, wer

  • -hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist,
  • -nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 oder 8 SGB V versicherungspflichtig ist,
  • -zu den in § 190 Absatz 11a SGB V genannten freiwillig versicherten oder familienversicherten Rentnern gehört oder
  • -nach § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V kraft Gesetzes familienversichert ist.

(2) Im Übrigen schließen auch eine Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 SGB V) oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht die KVdR aus (Ziff. A.II.1. und Ziff. A.III.1.).

(3) Dagegen ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a und 12 SGB V vorrangig gegenüber einer Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder 13 SGB V, einer nicht aus § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V resultierenden Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 7 KVLG 1989 oder einer nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung bestehenden freiwilligen Versicherung.

(4) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a und 12 SGB V gegenüber der Familienversicherung gilt selbst für den Fall, dass der Zahlbetrag der Rente die Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nicht überschreitet und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt wären (BSG, Urteil vom 4. 9. 2013 — B 12 KR 13/11 R —, USK 2013-93). Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG hat das BSG insofern nicht feststellen können.

(5) Für das Vorrangverhältnis der Versicherungspflicht von Waisenrentnern nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V und der Familienversicherung gelten Besonderheiten (Ziff. A.I.4.4.).


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