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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VIII.3.1.2.4. RS 2019/12, Rentenzahlung für den Sterbemonat

Nach § 102 Absatz 5 SGB VI werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Da die Beitragspflicht auf die Zeit der Mitgliedschaft beschränkt ist (§ 223 Absatz 1 SGB V) und die Mitgliedschaft mit dem Tod endet (§ 190 Absatz 1 SGB V), endet mit dem Tod auch die Beitragspflicht. Die überzahlten Beiträge werden vom Renten Service der Deutschen Post AG bzw. vom Rentenversicherungsträger regelmäßig zurückgerechnet.


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