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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VIII.3.3.1.5. RS 2019/12, Beitragssatz in der Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen für Versicherungspflichtige

(1) Nach § 248 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 SGB V und dem Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V. Im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V hinzu.

(2) Bei Beziehern einer Rente nach dem ALG (ALG-Renten), die nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V als Versorgungsbezug gilt, ist die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 %, maßgebend (§ 248 Satz 2 SGB V). Im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung zur Erhebung eines Zusatzbeitrags kommt seit dem 1. 1. 2019 die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes (bis 31. 12. 2018: der volle Zusatzbeitragssatz) nach § 242 Absatz 1 SGB V hinzu.

(3) Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt nach § 39 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 4 Satz 1 und § 45 Absatz 2 Satz 2 KVLG 1989 Folgendes: Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 SGB V und aus Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit gilt ein besonderer Beitragssatz, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zusammensetzt. Bei Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V gilt ein Beitragssatz, der sich aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und seit dem 1. 1. 2019 der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (bis 31. 12. 2018: und des vollen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes) zusammensetzt, anzuwenden.


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