Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Ziff. 1.1.5.1. RS 2020/03, Bachelor- und Masterstudiengänge
Auf der Grundlage des § 19 HRG haben die Hochschulen neben dem grundständigen Studium (mit Grund- und Hauptstudium) Studiengänge eingerichtet, die zu einem Bachelor- bzw. Bakkalaureusgrad oder einem Master- bzw. Magistergrad führen. Hierbei handelt es sich um ein 2-stufiges Studiensystem. 2-stufig bedeutet, dass zunächst für 3 bis 4 Jahre mit abschließendem Bachelor-Abschluss studiert wird. Nach dem Bachelorstudium besteht die Möglichkeit, mit diesem Abschluss die Hochschule zu verlassen. Alternativ kann direkt oder auch nach einigen Berufsjahren das Wissen in einem Masterstudiengang vertieft werden. Auch bei Studenten in einem Masterstudiengang handelt es sich um ordentlich Studierende nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V, sofern alle anderen Voraussetzungen vorliegen.
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