Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Ziff. 2.3. RS 2020/03, Beschäftigungen während des Studiums
Wird während der Dauer des Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, beurteilt sich die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten [RS 2016/07] in der jeweils geltenden Fassung). Ergibt sich bei der Beurteilung der Beschäftigung, dass sie versicherungsfrei bleibt, hat die Beschäftigung keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V. Bleibt dagegen die Beschäftigung nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V versicherungsfrei, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V wegen der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen (vgl. Ziff. 1.5.1.).
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