Category Image
Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 5.2.6. RS 2020/03, Fortbestand der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs bleibt nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V (§ 25 Absatz 1 KVLG 1989) erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder Elterngeld bezogen wird.

(2) Nach § 193 Absatz 2 SGB V (§ 25 Absatz 3 KVLG 1989) berührt der Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6b Absatz 1 WPflG eine bestehende Mitgliedschaft nicht. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt. Gleiches gilt für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG. Im Gegensatz dazu wird der als Kompensation für den Wegfall des Zivildienstes eingeführte Bundesfreiwilligendienst im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und führt zu einer vorrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.