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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.1.12.6. RS 2022/02, Berücksichtigung des Freibetrags bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze

(1) Der Freibetrag ist nach der gesetzlichen Regelung "von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 [SGB V]" abzuziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in den Fällen, in denen die Betriebsrente (zusammen mit anderen beitragspflichtigen Einnahmen) die monatliche BBG übersteigt, die Betriebsrente auf die BBG gekürzt wird und dann erst der Freibetrag abzuziehen ist. Vielmehr ist der Freibetrag von der dem Grunde nach beitragspflichtigen Leistung der bAV in einem ersten Schritt abzuziehen und erst im zweiten Schritt auf die BBG zu begrenzen. Der für die Beitragsbemessung zur Krankenversicherung heranzuziehende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V ist mithin der unter Abzug des Freibetrags maßgebende Betrag.

Beispiel 1:

Sachverhalt im Jahr 2022

bAV2 600 EUR
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR
= 5 100 EUR
BBG4 837,50 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen:KVPV
bAV2 600 EUR2 600 EUR
Abzug des Freibetrags- 164,50 EUR./.
= 2 435,50 EUR= 2 600 EUR
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Gesamt= 4 935,50 EUR= 5 100 EUR

Die BBG von 4 837,50 EUR wird sowohl in der KV als auch in der PV überschritten.

Beitragspflichtig sind:KVPV
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV2 337,50 EUR2 337,50 EUR
Gesamt (BBG)4 837,50 EUR4 837,50 EUR

Beispiel 2:

Sachverhalt im Jahr 2022

bAV1 200 EUR
sonstiger VB1 400 EUR
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR
= 5 100 EUR
BBG4 837,50 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen:KVPV
bAV1 200 EUR1 200 EUR
Abzug des Freibetrags- 164,50 EUR./.
= 1 035,50 EUR= 1 200 EUR
sonstiger VB1 400 EUR1 400 EUR
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Gesamt= 4 935,50 EUR= 5 100 EUR

Die BBG von 4 837,50 EUR wird sowohl in der KV (nach Abzug des Freibetrags) als auch in der PV überschritten.

Variante A:

Die Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die BBG wirkt sich nur bei einem der beiden Versorgungsbezüge (hier: bei dem sonstigen VB) aus.

Beitragspflichtig sind dann:KVPV
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV1 035,50 EUR1 200 EUR
sonstiger VB1 302 EUR1 137,50 EUR
Gesamt (BBG)4 837,50 EUR4 837,50 EUR

Variante B:

Die Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die BBG wirkt sich nur bei einem der beiden Versorgungsbezüge (hier: bei der bAV) aus.

Beitragspflichtig sind dann:KVPV
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
sonstiger VB1 400 EUR1 400 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV937,50 EUR937,50 EUR
Gesamt (BBG)4 837,50 EUR4 837,50 EUR

Variante C:

Es findet eine verhältnismäßige Aufteilung der Versorgungsbezüge (bei der bAV der Betrag nach Abzug des Freibetrags) auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Rente der gesetzlichen RV und der BBG in analoger Anwendung des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IV statt (Ziff. A.1.4.2.4.).

Beitragspflichtig sind dann:KVPV
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV993,83 EUR *1 078,85 EUR
sonstiger VB1 343,67 EUR1 258,65 EUR
Gesamt (BBG)4 837,50 EUR4 837,50 EUR

* beispielhaft: 1 035,50 x 2 337,50 / (1 035,50 + 1 400)

Anmerkung zum Freibetrag:

Der Freibetrag wirkt sich in diesem Fall faktisch nicht auf die Höhe der gesamten beitragspflichtigen Einnahmen in der KV aus.

Anmerkung zum Zahlstellen-Meldeverfahren:

Da sich die Varianten A und C im Zahlstellen-Meldeverfahren mit nur einem Wert für den VB-max nicht beitragsrechtlich korrekt abbilden lassen, wird zur Vermeidung einer Beitragsentrichtung im Selbstzahlerverfahren die Anwendung der Variante B nahegelegt.

Beispiel 3:

Sachverhalt im Jahr 2022

bAV1 800 EUR
sonstiger VB1 100 EUR
Rente der gesetzl. RV2 050 EUR
= 4 950 EUR
BBG4 837,50 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen:KVPV
bAV1 800 EUR1 800 EUR
Abzug des Freibetrags- 164,50 EUR./.
= 1 635,50 EUR= 1 800 EUR
sonstiger VB1 100 EUR1 100 EUR
Rente der gesetzl. RV2 050 EUR2 050 EUR
gesamt= 4 785,50 EUR= 4 950 EUR
Beitragspflichtig insgesamt4 785,50 EUR4 837,50 EUR

Da die BBG nur in der PV überschritten wird, hat auch nur zu diesem Versicherungszweig eine Verminderung der beitragspflichtigen Anteile der beteiligten Versorgungsbezüge stattzufinden.

Variante A:

Die Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die BBG wirkt sich nur bei einem der beiden Versorgungsbezüge (hier: bei dem sonstigen VB) aus.

Beitragspflichtig sind dann:KV *PV
Rente der gesetzl. RV2 050 EUR2 050 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV1 635,50 EUR1 800 EUR
Sonstiger VB1 100 EUR987,50 EUR
Gesamt4 785,50 EUR4 837,50 EUR

* unverändert

Variante B:

Die Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die BBG wirkt sich nur bei einem der beiden Versorgungsbezüge (hier: bei der bAV) aus.

Beitragspflichtig sind dann:KV *PV
Rente der gesetzl. RV2 050 EUR2 050 EUR
Sonstiger VB1 100 EUR1 100 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV1 635,50 EUR1 687,50 EUR
Gesamt4 785,50 EUR4 837,50 EUR

* unverändert

Variante C:

Es findet eine verhältnismäßige Aufteilung der Versorgungsbezüge in der PV auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Rente der gesetzlichen RV und der BBG in analoger Anwendung des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IV statt (Ziff. A.1.4.2.4.).

Beitragspflichtig sind dann:KV *PV
Rente der gesetzl. RV2 050 EUR2 050 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV1 635,50 EUR1 730,17 EUR
sonstiger VB1 100 EUR1 057,33 EUR
Gesamt (BBG)4 785,50 EUR4 837,50 EUR

* unverändert

Anmerkung zum Freibetrag:

Der Freibetrag wirkt sich in diesem Fall faktisch nur teilweise (in Höhe von 52 EUR) auf die Höhe der gesamten beitragspflichtigen Einnahmen in der KV aus.

Anmerkung zum Zahlstellen-Meldeverfahren:

Da sich die Varianten A und C im Zahlstellen-Meldeverfahren mit nur einem Wert für den VB-max nicht beitragsrechtlich korrekt abbilden lassen, wird zur Vermeidung einer Beitragsentrichtung im Selbstzahlerverfahren die Anwendung der Variante B nahegelegt. Aus der Angabe des Betrages von 1 687,50 EUR als VB-max für die Leistung der bAV kann die Zahlstelle schließen, dass sich dieser Betrag nur auf die PV bezieht (vgl. Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 18. 3. 2020, 2.2.1 Beispiel 7).

(2) Eine verhältnismäßige Aufteilung der Versorgungsbezüge hat nur dann zwingend stattzufinden, wenn nach Abzug des Freibetrags die BBG in der Krankenversicherung überschritten wird und bei den beteiligten Versorgungsbezügen unterschiedliche Beitragssätze in der Krankenversicherung zu berücksichtigen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beteiligt ist, auf die nur der halbe Beitragssatz Anwendung findet.

Beispiel 4:

Sachverhalt im Jahr 2022

bAV1 200 EUR
ALG-Rente500 EUR
sonstiger VB900 EUR
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR
= 5 100 EUR
BBG4 837,50 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen:KVPV
bAV1 200 EUR1 200 EUR
Abzug des Freibetrags- 164,50 EUR./.
= 1 035,50 EUR= 1 200 EUR
ALG-Rente500 EUR500 EUR
sonstiger VB900 EUR900 EUR
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Gesamt= 4 935,50 EUR= 5 100 EUR

Die BBG von 4 837,50 EUR wird sowohl in der KV (nach Abzug des Freibetrags) als auch in der PV überschritten. Da für die ALG-Rente nur der halbe Beitragssatz zur KV gilt, muss zur Ermittlung der einzelnen beitragspflichtigen Einnahmen eine verhältnismäßige Aufteilung der Versorgungsbezüge in analoger Anwendung des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IV vorgenommen werden (Ziff. A.1.4.2.4.).

Beitragspflichtig sind dann:KVPV
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV993,83 EUR1 078,85 EUR
ALG-Rente479,88 EUR *449,52 EUR
sonstiger VB863,79 EUR809,13 EUR
Gesamt (BBG)4 837,50 EUR4 837,50 EUR

* beispielhaft: 500 x 2 337,50 / (1 035,50 + 500 + 900)

Anmerkung zum Zahlstellen-Meldeverfahren:

Eine Abführung der Beiträge im Zahlstellenverfahren könnte allenfalls dadurch erreicht werden, dass als Wert für den VB-max allen 3 beteiligten Zahlstellen die jeweilige beitragspflichtige Einnahme in der KV gemeldet wird. Damit würde eine korrekte Berechnung der Beiträge von der ALG-Rente zur KV unter Anwendung des halben Beitragssatzes sichergestellt. Die Beiträge zur PV würden dann jedoch von der einzelnen Zahlstelle nicht unbedingt korrekt berechnet; insgesamt würden jedoch Beiträge zur PV von der BBG entrichtet. Den Krankenkassen wird daher nahegelegt, die Beiträge aus den Versorgungsbezügen im Selbstzahlerverfahren zu erheben.

Beispiel 5:

Sachverhalt im Jahr 2022

bAV1 100 EUR
ALG-Rente500 EUR
sonstiger VB900 EUR
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR
= 5 000 EUR
BBG4 837,50 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen:KVPV
bAV1 100 EUR1 100 EUR
Abzug des Freibetrags- 164,50 EUR./.
= 935,50 EUR= 1 100 EUR
ALG-Rente500 EUR500 EUR
sonstiger VB900 EUR900 EUR
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Gesamt= 4 835,50 EUR= 5 000 EUR

Da die BBG von 4 837,50 EUR nur in der PV überschritten wird, muss zur Ermittlung der einzelnen beitragspflichtigen Einnahmen nicht zwingend eine verhältnismäßige Aufteilung der Versorgungsbezüge in analoger Anwendung des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IV vorgenommen werden (Ziff. A.1.4.2.4.). Der halbe Beitragssatz findet nur in der KV Anwendung.

Variante A:

Die Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die BBG wirkt sich nur bei einem der Versorgungsbezüge (hier: bei den sonstigen Versorgungsbezügen) aus.

Beitragspflichtig sind dann:KVPV
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV935,50 EUR1 100 EUR
ALG-Rente500 EUR500 EUR
sonstiger VB900 EUR737,50 EUR
Gesamt4 835,50 EUR4 837,50 EUR

Variante B:

Die Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die BBG wirkt sich nur bei einem der Versorgungsbezüge (hier: bei der bAV) aus.

Beitragspflichtig sind dann:KVPV
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
ALG-Rente500 EUR500 EUR
sonstiger VB900 EUR900 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV935,50 EUR937,50 EUR
Gesamt4 835,50 EUR4 837,50 EUR

Variante C:

Optional könnte, jedoch nur für die Beiträge zur PV, eine verhältnismäßige Aufteilung der Versorgungsbezüge auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Rente der gesetzlichen RV und der BBG in analoger Anwendung des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IV stattfinden Ziff. A.1.4.2.4.).

Beitragspflichtig sind dann:KVPV
Rente der gesetzl. RV2 500 EUR2 500 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV935,50 EUR1 028,50 EUR
ALG-Rente500 EUR467,50 EUR *
sonstiger VB900 EUR841,50 EUR
Gesamt4 835,50 EUR4 837,50 EUR

* beispielhaft: 500 x 2 337,50 / (1 100 + 500 + 900)

Anmerkung zum Zahlstellen-Meldeverfahren:

Da sich die Varianten A und C im Zahlstellen-Meldeverfahren mit nur einem Wert für den VB-max nicht beitragsrechtlich korrekt abbilden lassen, wird zur Vermeidung einer Beitragsentrichtung im Selbstzahlerverfahren die Anwendung der Variante B nahegelegt. Aus der Angabe des Betrages von 937,50 EUR als VB-max für die Leistung der bAV kann die Zahlstelle schließen, dass sich dieser Betrag nur auf die PV bezieht (vgl. Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 18. 3. 2020, 2.2.1 Beispiel 7).

(3) Die Anwendung des Freibetrags bei den Leistungen der bAV wirkt sich auf den Umfang der Beitragspflicht bei den nachrangigen beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitseinkommen aus nebenberuflich selbständiger Tätigkeit) aus. Dies wird beim Vergleich der beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung deutlich.

Beispiel 6:

Sachverhalt im Jahr 2022

bAV2 000 EUR
Rente der gesetzl. RV2 000 EUR
Arbeitseinkommen1 000 EUR
= 5 000 EUR
BBG4 837,50 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen:KVPV
bAV2 000 EUR2 000 EUR
Abzug des Freibetrags- 164,50 EUR./.
= 1 835,50 EUR= 2 000 EUR
Rente der gesetzl. RV2 000 EUR2 000 EUR
Gesamt3 835,50 EUR4 000 EUR
Differenz zur BBG1 002 EUR837,50 EUR
Beitragspflichtiger Anteil des Arbeitseinkommens:1 000 EUR837,50 EUR

(4) Im Rahmen der Beitragserstattungen nach § 231 Absatz 1 und Absatz 2 SGB V ist — jedenfalls bezogen auf die Beiträge zur Krankenversicherung — die Leistung der bAV gleichfalls nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern mit dem Betrag nach Abzug des Freibetrags zu berücksichtigen. Die weiteren zu berücksichtigenden Einnahmen werden somit in einem entsprechend erweiterten Umfang der Beitragspflicht unterworfen.


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