Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. D.2.1. RS 2022/02, Allgemeines

(1) Die Mitgliedschaft beschreibt im Unterschied zur Versicherungspflicht oder -berechtigung das Rechtsverhältnis zwischen der betroffenen Person und der Krankenkasse, die die Versicherung durchführt.

(2) Beginn und Ende der Pflichtmitgliedschaft sind für Rentenantragsteller in § 189 SGB V und für Rentner im Wesentlichen in § 186 Absatz 9 SGB V und § 190 Absatz 11 SGB V geregelt. Die Pflichtmitgliedschaft von Rentenantragstellern und Rentnern bei der Pflegekasse verläuft zeitlich deckungsgleich mit der Pflichtmitgliedschaft bei der jeweiligen Krankenkasse (§ 49 Absatz 1 und 2 SGB XI). Diese Vorschriften, die sich allgemein auf Rentenantragsteller und Rentner beziehen, gelten damit ebenso für den Personenkreis der Waisenrentner von Versorgungswerken.

(3) Ergänzende Ausführungen zur Mitgliedschaft von Rentnern und Rentenantragstellern, die grundsätzlich auch für Waisenrentner von Versorgungswerken gelten, enthält das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner [RS 2019/12] des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund in der jeweils geltenden Fassung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.