Category Image
Grundsätze

VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht

Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht



Ziff. 1. VVErstattungsverzicht, [Verzicht auf Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X]§ 105§ 105

Die Krankenkasse und der Unfallversicherungsträger verzichten darauf, gegenüber dem jeweils anderen Träger Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X für unzuständigerweise getragene Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel geltend zu machen.


Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.