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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 13

Grundsätzliche Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) [RS 2019/13]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 13



Ziff. 1.4. RS 2019/13, Beteiligte Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 und Absatz 2 AAG ist derjenige, der über die Arbeitskräfte, ihre Einstellung, Verwendung und Entlassung verfügen kann, der Art und Weise der Arbeit bestimmt, für dessen Rechnung Arbeitsentgelt gezahlt wird und dem der Erfolg der Arbeit zugute kommt.

(2) Zu den erstattungsberechtigten und umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören im U1-Verfahren nur Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. Ziff. 1.5.2.). Hierzu zählen auch solche Arbeitgeber, die nur Personen beschäftigen (z. B. Auszubildende und/oder schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX), die aufgrund der vorgeschriebenen Zählweise nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers anzurechnen sind.

(3) Am U2-Verfahren nehmen — unabhängig von der Beschäftigtenzahl — grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Dies gilt selbst für Betriebe, die nur männliche Arbeitnehmer beschäftigen und insofern Aufwendungen für Arbeitgeberleistungen nach dem MuSchG nicht geltend machen können (vgl. BSG, Urteile vom 24. 6. 1992 — 1 RK 34/91 und 1 RK 37/91 —, USK 92117).

(4) Bestimmte Arbeitgeber sind von dem Ausgleichsverfahren generell ausgenommenen (vgl. Ziff. 5.1.).


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